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Kunstbanausen e. V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
Der Verein heisst Kunstbanausen und wird nach der Eintragung ins Vereinsregister den Namen Kunstbanausen e.V. tragen.
- Er hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur an verschiedenen Orten, Bühnen und Gelegenheiten rund um den Ammersee.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen, z. B. Musikveranstaltungen, Theateraufführungen, Kinderprogramm, Kabarett, durch die Darbietung von sog. Kleinkunst sowie durch Ausstellungen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vermögen und dessen Nutzung
Das Vermögen des Vereines Kunstbanausen e. V. dient ausschliesslich den satzungsmäßigen Aufgaben. Einzelheiten werden durch eine Nutzungsverordnung geregelt
- Ein Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereines kann nicht erworben werden.
- Vermögenswirksame Verfügungen werden mit vereinsinterner Wirkung vom Ausschuss mit 2/3 Mehrheit getroffen.
- Der Verein bildet soweit möglich Rücklagen für kulturelle Veranstaltungen und einnahmeschwache Zeiten
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines Kunstbanausen e. V. können natürliche und juristische Personen sein durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Das Mitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Aufgaben und Ziele des Vereines einzutreten und einen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Der Verein besteht aus aktiven, passiven, Förder- und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die die im Verein anfallenden Arbeiten verrichten. Die Arbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
- Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Nur aktive Mitglieder sind stimmberechtigt
- Passives Mitglied kann jeder Interessierte im Rahmen §3 1.) werden.
- Fördermitglieder können aktive oder auch passive Mitglieder sein.
- Personen , die künstlerisch und fachlich anerkannt sind, und die sich bereit erklären, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen. Personen, die sich um die Förderung der Gemeinschaftsziele besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung, die nur am Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Frist erfolgen kann,
- durch Tod des Mitgliedes oder
- durch den Ausschluss des Mitgliedes durch den Ausschuss, der bei Verstössen gegen die Ziele des Vereines oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen kann. Hierzu zählt insbesondere der Missbrauch des Namens des Vereines für politische Zwecke.
- Bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung über mehr als 1 Jahr erlischt die Mitgliedschaft von selbst.
§ 4 Beiträge
- Aktive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Von den passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Fördermitglieder (Sponsoren ) setzen ihre etwaigen Förderbeträge, die höher sein sollen, als ein normaler Mitgliedsbeitrag - selbst fest und sind von der ordentlichen Beitragspflicht befreit. Die Förderbeträge können zweckgebunden werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Vorstand und Ausschuss
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
- Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand bildet mit einem Ausschuss aus aktiven Mitgliedern die Vereinsleitung und ist auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und höchstens 10 weiteren aktiven Mitgliedern. Von diesen übernimmt eines das Amt des Schatzmeisters und eines das Amt des Schriftführers. Für die Abwicklung anfallender Aufgaben kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Träger politischer Mandate können, um Interessenskollisionen auszuschliessen, dem Ausschuss nicht angehören. Die Mitgliedschaft in einem politischen Verein ist kein politisches Mandat.
§ 6 Vertretung des Verein
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
§ 7 Haftung
- Die Mitglieder des Vereins haften bei Rechtsgeschäften, die die Vereinsorgane im Namen des Vereins eingehen, nur mit dem Vereinsvermögen. Gehen die Organe Verpflichtungen für den Verein ein, so müssen sie die Haftung der Mitglieder ausdrücklich entsprechend beschränken.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, vor Beginn der neuen Saison einberufen.
- Im übrigen auf Antrag des Ausschusses oder eines Drittels der Mitglieder - durch schriftliche Benachrichtigung unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Endgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Jahresberichtes,
- die Genehmigung von Satzungsänderungen und Neufassungen,
- die Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
- die Festsetzung der Beitragshöhe für das laufende Geschäftsjahr,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Drittels der Erschienenen ist geheim abzustimmen. Zu einer Satzungsänderung oder Erneuerung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen oder Neufassungen müssen mit dem Text in der Einladung bekannt gegeben werden, und zwar in der bisherigen, sowie in der geplanten Fassung.
§ 9 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Ausschusssitzung und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem Ausschussmitglied gegenzuzeichnen sind.
§ 10 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Sollten es die Belange des Vereins erfordern, können Personen auch über den ehrenamtlichen Rahmen hinaus für den Verein tätig werden. In diesem Fall kann deren Tätigkeit angemessen vergütet werden.
§ 11 Auflösung des Vereines
Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in geheimer Wahl beschlossen werden.
- Sind bei der ersten Mitgliederversammlung nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist erneut einzuladen. Die dann anwesenden Mitglieder können mit ¾ der Stimmen beschliessen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Marktgemeinde Dießen mit der Auflage, es ausschliesslich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
- Diese Satzung, die am 24.02.2004 errichtet wurde, tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
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